OLG Köln - Urteil vom 04.11.2016
19 U 2/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 63/15

Haftung des Geschäftsherrn für Veruntreuungen eines VersicherungsvertretersBerücksichtigung eines Mitverschuldens eines geschädigten Kapitalanlegers

OLG Köln, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 19 U 2/16

DRsp Nr. 2017/4185

Haftung des Geschäftsherrn für Veruntreuungen eines Versicherungsvertreters Berücksichtigung eines Mitverschuldens eines geschädigten Kapitalanlegers

1. Ein Versicherungsunternehmen haftet nur dann für eigenmächtige Geschäftsabschlüsse und Veruntreuungen eines Versicherungsvertreters gegenüber Kunden, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den von ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesenen Aufgaben besteht. Das ist etwa der Fall, wenn Kunden eines Versicherungsunternehmens, die über den Vertreter bisher Versicherungen und einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, eine angeblich lukrative Geldanlage, die an sich nur Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens eröffnet sei, angeboten wird. 2. Es gereicht dem Kunden des Versicherungsnehmers zum (hier: hälftigen) Mitverschulden, wenn der Anlagebetrag auf ein Konto des Vertreters und nicht des Versicherungsunternehmens zu überweisen war und in der Folgezeit auch keinerlei Unterlagen darüber generiert wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10.12.2015 (1 O 63/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: