OLG Köln - Urteil vom 02.03.2017
7 U 134/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 327/14

Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch einen umgestürzten Baum

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 134/16

DRsp Nr. 2017/5579

Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch einen umgestürzten Baum

Ein Grundstückseigentümer haftet nur für Schäden aufgrund des Umstürzens eines Baumes, wenn sich vor dem Unfalltag für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergab, dass Rechtsgüter eines Dritten verletzt werden könnten, etwa weil es Anzeichen für eine fehlende Standfestigkeit gab (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.06.2016 - 2 O 327/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.