OLG Hamm - Urteil vom 03.07.2017
5 U 104/16
Normen:
BGB § 921; BGB § 922; BGB § 741; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 350/15

Haftung des Grundstücksnachbarn für durch einen von ihm beauftragten Bauunternehmer verursachte Feuchtigkeitsschäden auf dem Nachbargrundstück

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 104/16

DRsp Nr. 2017/14867

Haftung des Grundstücksnachbarn für durch einen von ihm beauftragten Bauunternehmer verursachte Feuchtigkeitsschäden auf dem Nachbargrundstück

Es erscheint sachgerecht, im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung jedenfalls in Bezug auf diesen Bauteil ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit die Anwendbarkeit der §§ 278 ff. BGB zu bejahen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 01.08.2017 wird das am 10.06.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 10.522,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Beseitigung der aufgrund der freigelegten Gebäudetrennwand zwischen den Häusern der Beklagten und des Klägers hervorgerufenen Schäden sowie sämtlicher hiermit zusammenhängender Folgeschäden entsteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen I- tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.