OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2017
11 U 21/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; HPflG § 1 Abs. 2; HPflG § 4; HPflG § 6;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 325/15

Haftung des Halters einer Straßenbahn wegen Sturzes eines Fahrgastes beim Anfahren

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 11 U 21/16

DRsp Nr. 2017/10718

Haftung des Halters einer Straßenbahn wegen Sturzes eines Fahrgastes beim Anfahren

Kommt ein Fahrgast einer Straßenbahn zu Fall, ohne dass den Straßenbahnfahrer ein Verschulden trifft, so kommt eine Haftung lediglich aus Betriebsgefahr nicht in Betracht, weil es dem Fahrgast obliegt, sich unmittelbar nach dem Zusteigen einen sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.01.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; HPflG § 1 Abs. 2; HPflG § 4; HPflG § 6;

Gründe

A.

1. 2.