OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2017
8 U 16/128
Normen:
ArbSchG § 4 Nr. 1; BGB § 618 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 430/14

Haftung des Herstellers einer Maschine gegenüber Arbeitnehmern von Abnehmern wegen Verletzungen aufgrund unzureichender Schutzvorrichtungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 8 U 16/128

DRsp Nr. 2017/3847

Haftung des Herstellers einer Maschine gegenüber Arbeitnehmern von Abnehmern wegen Verletzungen aufgrund unzureichender Schutzvorrichtungen

Die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer aus § 618 Abs. 1 BGB obliegenden Pflichten bleiben auch dann in vollem Umfang bestehen, wenn sich unmittelbare Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Hersteller einer Arbeitsmaschine aus einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und diesem Hersteller ergeben, der bezüglich der Pflichten aus § 618 Abs. 1 BGB als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren ist. In dieser Konstellation besteht vielmehr eine gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers einerseits sowie des Herstellers andererseits, da die Haftung des Herstellers andererseits, da die Haftung des Herstellers den Arbeitgeber nicht entlastet; der Hersteller ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers (§ 278 BGB).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Das am 19. April 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 4 Nr. 1; BGB § 618 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1;