OLG Köln - Urteil vom 29.05.2020
19 U 184/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 309/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 19 U 184/19

DRsp Nr. 2020/12235

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung bei der Abgasreduktion (Prüfstands-Erkennungssoftware) stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB dar. 2. Der dem Käufer zu ersetzende Vermögensschaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages für das Fahrzeug. 3. Durch ein nachträglich vom Kraftfahrtbundesamt angeordnetes Software-Update entfällt der Schaden nicht, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. 4. Die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss entfällt nicht dadurch, dass der Fahrzeughersteller eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben hat, in der eine Auffälligkeit von Fahrzeugen mit einer internen Motorenbezeichnung bekannt gemacht wird.

Tenor

Unter teilweiser Verwerfung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufungen der Parteien das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (36 O 309/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.478,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs VW A, FIN: B zu zahlen.

2. 3. 4. 5.