OLG Köln - Beschluss vom 24.07.2017
5 U 12/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 1083
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 6/14

Haftung des im Auftrag einer Behörde oder eines Sozialleistungsträgers zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes tätigen ärztlichen Sachverständigen für Behandlungsfehler bei einer Vestipularisprüfung

OLG Köln, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 12/17

DRsp Nr. 2018/5363

Haftung des im Auftrag einer Behörde oder eines Sozialleistungsträgers zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes tätigen ärztlichen Sachverständigen für Behandlungsfehler bei einer Vestipularisprüfung

Es stellt sich als grober Behandlungsfehler dar, wenn ein ärztlicher Sachverständiger eine Vestipularisprüfung mittels Wasserspülung vornimmt.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 6/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).