OLG Köln - Beschluss vom 28.08.2017
5 U 12/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 6/14

Haftung des im Auftrag einer Behörde oder eines Sozialleistungsträgers zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes tätigen ärztlichen Sachverständigen für Behandlungsfehler bei einer Vestipularisprüfung

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 5 U 12/17

DRsp Nr. 2018/5368

Haftung des im Auftrag einer Behörde oder eines Sozialleistungsträgers zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes tätigen ärztlichen Sachverständigen für Behandlungsfehler bei einer Vestipularisprüfung

Ein ärztlicher Sachverständiger, der von einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes mit der Untersuchung und Begutachtung einer Person beauftragt worden ist, handelt in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. 2. Es stellt sich als grober Behandlungsfehler dar, wenn ein ärztlicher Sachverständiger eine Vestipularisprüfung mittels Wasserspülung vornimmt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 6/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2) auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Beklagten zu 2) war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.