OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2017
9 U 21/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Teil 2;
Fundstellen:
VersR 2018, 681
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 158/14

Haftung des Installateurs wegen Verwendung eines Kugelhahns ohne Herstellerkennzeichen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 9 U 21/16

DRsp Nr. 2017/17493

Haftung des Installateurs wegen Verwendung eines Kugelhahns ohne Herstellerkennzeichen

Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Teil 2 1. Verwendet der Installateur bei einer Sanitärinstallation einen Kugelhahn, der entgegen Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Ziff. 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, ist er für einen Wasserschaden wegen einer mangelhaften Dichtung des Bauteils nicht verantwortlich, wenn der Mangel für den Installateur nicht erkennbar war. Denn die maßgebliche DIN-Norm dient nicht der Qualitätssicherung des Bauteils, sie soll vielmehr eine Identifizierung und Inanspruchnahme des Herstellers bei Qualitätsmängeln ermöglichen.2. Es liegt kein Fehler des Installateurs vor, wenn er bei der Installation von Trinkwasserleitungen Bauteile ohne Zeichen einer anerkannten Prüfstelle im Sinne von Ziff. 2.2.1 DIN 1988 Teil 2 verwendet. Der Installateur kann auch andere Bauteile verwenden, die er im Fachhandel erwirbt, wenn er diese vor dem Einbau einer Sichtprüfung unterzieht und die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sicherstellt.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.01.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Teil 2;