LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.1996
5 (12) Sa 803/96
Normen:
HGB § 159 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3660/94

Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 5 (12) Sa 803/96

DRsp Nr. 2002/8550

Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG

1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a.F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Komplementär einer KG alle Kommanditanteile erwirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a.F. erstreckt sich zudem auf Altersversorgungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor diesem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.

Normenkette:

HGB § 159 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger betriebliches Altersruhegeld zu zahlen.

Der jetzt 91-jährige Kläger war mehrere Jahrzehnte bei der Firma B. K. (im Folgenden "KG" genannt) in leitender Stellung beschäftigt. Die KG, als deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte fungierte, befasste sich im Wesentlichen mit der Herstellung von Schrauben.

Nachdem der Kläger im Jahre 1970 aus den Diensten der KG ausgeschieden war, erhielt er aufgrund einer Direktversorgungszusage vom 05.01.1956 eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt monatlich DM 2.050,-- brutto.