BGH - Urteil vom 20.12.2005
VI ZR 180/04
Normen:
BGB § 823 ; SGB V § 115b § 116 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 496
BGHZ 165, 290
MDR 2006, 810
NJW 2006, 767
VersR 2006, 409
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 630/03
LG Meiningen, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 945/01

Haftung des Krankenhauses wegen Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzte

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VI ZR 180/04

DRsp Nr. 2006/2506

Haftung des Krankenhauses wegen Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzte

»a) Auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambulanz behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausarzt.b) Werden in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte Ärzte des Krankenhausträgers ambulante Operationen durchgeführt, ohne dass die behandelnden Ärzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der Krankenhausträger.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB V § 115b § 116 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie hat den früheren Beklagten zu 1 als operierenden Arzt und die Beklagte zu 2 als Trägerin des Kreiskrankenhauses B. S. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlgeschlagener ärztlicher Behandlung in Anspruch genommen.