OLG Hamburg - Beschluss vom 16.05.2017
14 U 67/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 50/15

Haftung des Lieferanten eines Schalwagens wegen der Tätigkeit des zur Unterstützung bei der Montage hinzugezogenen Richtmeisters

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 14 U 67/16

DRsp Nr. 2018/13197

Haftung des Lieferanten eines Schalwagens wegen der Tätigkeit des zur Unterstützung bei der Montage hinzugezogenen Richtmeisters

Erteilt ein lediglich zur "Unterstützung bei der Montage" eines Schalwagens hinzugezogener Richtmeister den Monteuren des Auftraggebers konkrete Anweisungen und stellen sich diese als unrichtig heraus und es entsteht ein Schaden, so ist der Auftragnehmer gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.03.2016, Aktenzeichen 411 HKO 50/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die beklagte Partei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.