OLG Köln - Urteil vom 06.12.2017
16 U 6/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 909; BGB § 840; BGB § 830 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 464
NZBau 2018, 290
VersR 2019, 105
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/14

Haftung des mit Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten beauftragten Bauunternehmers für Schäden am Nachbargebäude

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 16 U 6/17

DRsp Nr. 2018/2117

Haftung des mit Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten beauftragten Bauunternehmers für Schäden am Nachbargebäude

1. Das dem § 909 BGB zu entnehmende allgemeine Verbot von Vertiefungen, die in unzulässiger Weise einen Stützverlust für das Nachbargrundstück bewirken, und die entsprechende Verhaltenspflicht, bei der Mitwirkung an Vertiefungen ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, richtet sich nicht nur an den Eigentümer des jeweiligen zu vertiefenden Grundstücks, sondern auch an einen Unternehmer, der die Baugrube durch abstützende Vorkehrungen sichern soll. 2. Hinsichtlich der Kausalität der festgestellten Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar, da die Anwendung dieser Norm voraussetzt, dass eine Beweisnot für den Geschädigten der Gestalt besteht, dass nicht festgestellt werden kann, ob ein Beteiligter bereits nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet. 3. Auch im Rahmen von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich nach allgemeiner Beweislastverteilung und auch bei Annahme tatsächlicher Vermutungen der in Anspruch Genommene durch den Nachweis entlasten, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Schaden war. Insoweit hat das Gericht Beweisantritten hinsichtlich der entfallenden Mitursächlichkeit der Pflichtverstöße des Bauunternehmers nachzugehen.

Tenor

1. 2. 3. 4.