OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.08.2017
9 U 3/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; § 12 Wärmeschutzverordnung 1995; EnEV § 16;
Fundstellen:
NJW 2018, 1552
NZBau 2018, 303
NZM 2018, 829
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 31/14

Haftung des mit der Erstellung eines Wärmeschutznachweises beauftragten Statikers für den Wärmeschutz betreffende Fehler bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 3/15

DRsp Nr. 2017/17492

Haftung des mit der Erstellung eines Wärmeschutznachweises beauftragten Statikers für den Wärmeschutz betreffende Fehler bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens

§ 12 Wärmeschutzverordnung 1995 § 16 EnEV 1. Übernimmt ein Statiker neben der Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben Aufgaben des Wärmeschutzes, richtet sich sein Verantwortungsbereich nach den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.2. Hat sich der Statiker nur verpflichtet, einen "Wärmeschutznachweis" zu erstellen (im Hinblick auf § 12 Wärmeschutzverordnung 1995), ergibt sich daraus keine umfassende Verantwortung für Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Bauvorhabens, die den Wärmeschutz betreffen.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.03.2014 - 3 O 31/14 D - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/3.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Kläger können eine Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken- den Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;