OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2017
26 U 157/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 245/14

Haftung des Notarztes für Behandlungsfehler bei einem Notfalleinsatz

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 26 U 157/16

DRsp Nr. 2018/4216

Haftung des Notarztes für Behandlungsfehler bei einem Notfalleinsatz

Einer persönlichen Haftung des Notarztes für angebliche Behandlungsfehler im Rahmen eines Rettungseinsatzes steht Art. 34 GG entgegen, da der Notarzt in hoheitlicher Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (hier: bejaht für Nordrhein-Westfalen).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer I. des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer ärztlichen Behandlung im Rahmen eines Notarzteinsatzes.

1. 2. 3.