Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer I. des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer ärztlichen Behandlung im Rahmen eines Notarzteinsatzes.
1. 2. 3.
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