OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2016
28 U 176/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.08.2015

Haftung des Prozessbevollmächtigten wegen Veranlassung der von ihm vertretenen Prozesspartei zur Erhebung einer Klage ohne hinreichende Erfolgsaussicht

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 28 U 176/15

DRsp Nr. 2017/4779

Haftung des Prozessbevollmächtigten wegen Veranlassung der von ihm vertretenen Prozesspartei zur Erhebung einer Klage ohne hinreichende Erfolgsaussicht

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt anwaltlicher Pflichtverletzung Schadensersatz in Form der Erstattung der Kosten eines verlorenen Prozesses. Erstinstanzlich haben sie zudem die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der schuldhaft pflichtwidrigen Mandatsführung in jenem Vorprozess begehrt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat - unter teilweiser Aufhebung eines klageabweisenden Versäumnisurteils - die Beklagten zur Zahlung von 7.316,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2015 verurteilt und das Versäumnisurteil im Übrigen aufrechterhalten. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.