OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2018
20 U 88/18
Normen:
AStB 2002 § 11; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2019, 545
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 151/17

Haftung des Sachversicherers bei Fehlern eines in die Regulierung eines Gebäudeschadens eingeschalteten Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 88/18

DRsp Nr. 2019/679

Haftung des Sachversicherers bei Fehlern eines in die Regulierung eines Gebäudeschadens eingeschalteten Sachverständigen

Der frühere Sachversicherer eines Gebäudes haftet dem Erwerber nicht auf Schadensersatz wegen unvollständiger Regulierung eines Gebäudeschadens vor dem Erwerb des Grundstücks.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger zu je 1/2.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AStB 2002 § 11; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.