OLG Köln - Beschluss vom 23.11.2016
3 U 97/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BaustellV;
Fundstellen:
BauR 2017, 1068
NJW-RR 2017, 791
NZBau 2017, 353
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 538/15

Haftung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators wegen des Einsturzes einer Baugrube

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 3 U 97/16

DRsp Nr. 2017/8139

Haftung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators wegen des Einsturzes einer Baugrube

1. Die Pflicht des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators, bestehende Gefahren eines Bauvorhabens abzuwenden, ergibt sich aus dem Vertrag und den Vorgaben der Baustellenverordnung. Der Umfang der Überwachungspflicht ergibt sich aus den aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsplänen. 2. Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator hat regelmäßige Objektkontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die stichprobenartige Überprüfung der Gerätschaften. 3. Die Überwachung gefahrenträchtiger Arbeiten ist Aufgabe des bauleitenden Architekten, die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators beschränkt sich auf die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 07.06.2016 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 27 O 538/15 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BaustellV;

Gründe

I.