OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2017
8 U 240/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 328 Abs. 1; AO § 43 Abs. 2; EStG § 38 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 369/15

Haftung des Steuerberaters des Arbeitgebers wegen steuerlicher Veranlagung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 8 U 240/16

DRsp Nr. 2018/16156

Haftung des Steuerberaters des Arbeitgebers wegen steuerlicher Veranlagung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland

Ein ausländischer Arbeitnehmer ist jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen der Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland nicht in den Schutzbereich des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und seinem Steuerberater einbezogen, so dass eine Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Arbeitnehmer ausscheidet.

Tenor

Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-20 O 369/15) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2017.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 328 Abs. 1; AO § 43 Abs. 2; EStG § 38 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen mangelhafter Steuerberatung.

Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie schloss im Jahre 2006 einen Vertrag mit der Arbeitgeberin des Klägers, der X AG aus Stadt1 in der Schweiz (im Folgenden "X AG"). Nach diesem Vertrag, von dem in der Gerichtsakte allerdings nur die ungeraden Seiten enthalten sind, war die Beklagte ausschließlich mit der Lohnbuchhaltung für die X AG für deren damalige deutsche Niederlassung beauftragt.

1. 2.