Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach der heutigen Beratung der Berufungssache im Senat erweist sich das Rechtsmittel jedoch nach derzeitiger Beurteilung des Sach- und Streitstandes als offensichtlich unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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