OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2017
13 U 222/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 467
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 171/16

Haftung des Tanzpartners für Schäden durch einen Unfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 13 U 222/16

DRsp Nr. 2017/13234

Haftung des Tanzpartners für Schäden durch einen Unfall

Kommt es bei einem freiwilligen Paartanz zu einem Unfall, so haftet der Tanzpartner dem Geschädigten nicht für die Unfallfolgen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach der heutigen Beratung der Berufungssache im Senat erweist sich das Rechtsmittel jedoch nach derzeitiger Beurteilung des Sach- und Streitstandes als offensichtlich unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache (§ 513 Abs. 1 ZPO).