OLG Hamm - Urteil vom 05.04.2019
11 U 83/15
Normen:
GG Art. 34; BGB § 823; BGB § 839; BBesG § 69 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 2; SoldG § 30 Abs. 1; SVG § 81; SVG § 81a; SVG § 91a;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 179/10

Haftung des Trägers eines Krankenhauses wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Notfallversorgung eines Bundeswehrsoldaten

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 11 U 83/15

DRsp Nr. 2019/7299

Haftung des Trägers eines Krankenhauses wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Notfallversorgung eines Bundeswehrsoldaten

Die Behandlung eines Soldaten als Notfallpatient in einem zivilen Krankenhaus wegen einer außerhalb der Dienstzeit erlittenen Verletzung oder Erkrankung ohne vorherige Beteiligung des Truppenarztes ist keine truppenärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 SoldG.

Begibt sich ein Angehöriger der Bundeswehr wegen einer im privaten Bereich erlittenen Verletzung zur Versorgung in ein Krankenhaus, so kommt mangels Willensbetätigung durch den Bund ein Behandlungsvertrag mit dem Soldaten selbst und nicht mit dem Bund zustande.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GG Art. 34; BGB § 823; BGB § 839; BBesG § 69 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 2; SoldG § 30 Abs. 1; SVG § 81; SVG § 81a; SVG § 91a;

Gründe

1. 2. 3. 4.