OLG München - Endurteil vom 20.11.2017
21 U 3798/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB (a.F.) § 204 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 21775/15

Haftung des Treuhandkommanditisten eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber AnlageinteressentenHemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens

OLG München, Endurteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 21 U 3798/16

DRsp Nr. 2017/17434

Haftung des Treuhandkommanditisten eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Anlageinteressenten Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens

1. Die Treuhandkommanditistin eines geschlossenen Fonds trifft schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, künftige Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Dabei beschränkt sich die Aufklärungspflicht nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. 2. Die Haftung erstreckt sich auch auf die unzureichende Aufklärung über durch das Finanzierungskonzept entstehende Risiken. Insbesondere ist auf das Risiko hinzuweisen, das von den Treugebern zu unterzeichnende Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. 3. Eine Freizeichnung der Verantwortlichen der Treuhandkommanditisten von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt verstößt gegen §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und ist nichtig.