OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2020
9 U 28/19
Normen:
VerkProspG a.F. § 13 Abs. 1; BörsG a.F. § 44 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 280/17

Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für die Rückzahlung von seitens der AG begebenen Hypothekenanleihen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 9 U 28/19

DRsp Nr. 2023/6785

Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für die Rückzahlung von seitens der AG begebenen Hypothekenanleihen

1. Ansprüche gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft auf Übernahme von Teilschuldverschreibungen gegen Erstattung des Erwerbspreises wegen anfänglicher Prospektfehler gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. in Verbindung mit § 44 BörsG a.F. setzen voraus, dass das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde (hier: verneint). 2. Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB setzen voraus, dass der Vorstand in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte.