OLG Hamm - Urteil vom 04.07.2017
26 U 3/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Fundstellen:
MDR 2017, 15
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 34/15

Haftung des Zahnarztes wegen Abtragung zuviel Zahnschmelzes beim sogenannten Slicen von Milchzähnen

OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 26 U 3/17

DRsp Nr. 2017/10717

Haftung des Zahnarztes wegen Abtragung zuviel Zahnschmelzes beim sogenannten Slicen von Milchzähnen

Wird bei dem sogen. Slicen von Milchzähnen zuviel Zahnschmelz abgetragen und entsteht eine ungleichmäßige Oberfläche, kann dies als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;

Gründe

I.

Die am ##.##.1995 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften kieferorthopädischen Behandlung zur Vorbereitung einer implantologischen Therapie bei nichtangelegten Zähnen auf Schmerzensgeld (2.000,00 €), Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (808,11 €) in Anspruch.

Bei der Klägerin sind mehrere bleibende Zähne nicht angelegt (15, 35, 38, 45, 48). Verblieben sind aber die Milchzähne 55, 75 und 85. Ab dem Jahr 2012 befand sich die Klägerin in kieferorthopädischer Behandlung in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2) und 3). Die streitgegenständliche Behandlung wurde durch die Beklagte zu 1) ausgeführt.