OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2017
13 U 172/16
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 248/15

Haftung einer angeblichen Rating-Agentur wegen fehlerhafter Erstellung eines Rating für den Emittenten von Namensgenussrechten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 13 U 172/16

DRsp Nr. 2017/11530

Haftung einer angeblichen Rating-Agentur wegen fehlerhafter Erstellung eines Rating für den Emittenten von Namensgenussrechten

Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers wegen eines einem Emittenten von Namensgenussrechten erteilten Ratings setzen regelmäßig voraus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen der angeblichen Rating-Agentur und dem Emittenten bestehen. Fehlt es hieran, so ist für die Geltendmachung der Rating-Agentur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kein Raum.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.07.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und dieses Beschlusses hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.07.2016 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.