Die Berufung des Klägers gegen das am 18.07.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und dieses Beschlusses hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.07.2016 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.
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