OLG München - Endurteil vom 27.09.2017
15 U 4586/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 2630
DStRE 2018, 760
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 910/16

Haftung einer KG und ihrer Steuerberaterin wegen Abgabe einer unrichtigen Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

OLG München, Endurteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 15 U 4586/16

DRsp Nr. 2017/15219

Haftung einer KG und ihrer Steuerberaterin wegen Abgabe einer unrichtigen Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

1. Hat eine KG bei der Abgabe der Steuererklärung entgegen einem Hinweis einer Kommanditistin deren negatives Kapitalkonto nicht berücksichtigt, so verletzt sie ihre gesellschaftsvertragliche Treuepflicht. 2. Dabei muss sie sich das Verschulden ihrer Steuerberaterin gem. § 278 BGB zurechnen lassen. 3. Der Schaden kann darin bestehen, dass die Kommanditistin einen Steuerberater mit der Prüfung beauftragte, da diese Aufwendungen bei sofortiger Berücksichtigung des negativen Kapitalkontos nicht notwendig gewesen wären.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.