BAG - Urteil vom 20.06.2013
8 AZR 471/12
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 286; RVO § 636 (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung);
Fundstellen:
ArbRB 2013, 329
AuR 2013, 456
BB 2013, 2292
DB 2013, 2216
EzA-SD 2013, 14
EzA-SD 2013, 16
NZA 2014, 168
NZA-RR 2014, 5
NZA-RR 2014, 63
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 313/11
ArbG Dessau-Roßlau, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 236/07

Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft hinsichtlich zukünftiger Schäden von Arbeitnehmern aufgrund asbestfaserhaltigen Bauteilen

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 471/12

DRsp Nr. 2013/20207

Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft hinsichtlich zukünftiger Schäden von Arbeitnehmern aufgrund asbestfaserhaltigen Bauteilen

Orientierungssätze: 1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. 2. Das Verschulden und die einzelnen Arten des Verschuldens sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Eine Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatrichter festzustellen ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2012 - 3 Sa 313/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256; ZPO § 286; RVO § 636 (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung);

Tatbestand: