OLG Dresden - Beschluss vom 24.10.2017
4 U 1173/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 529
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3600/13

Haftung einer psychiatrischen Einrichtung wegen Selbstverletzung einer Patientin in einer psychiatrischen Einrichtung

OLG Dresden, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 4 U 1173/17

DRsp Nr. 2017/17382

Haftung einer psychiatrischen Einrichtung wegen Selbstverletzung einer Patientin in einer psychiatrischen Einrichtung

1. Das Pflegepersonal in einer psychiatrischen Einrichtung hat nur in den Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren die Pflicht, von einem Patienten Gefahren abzuwenden, die diesem aufgrund seiner Krankheit drohen. 2. Eine lückenlose Überwachung ist auch dann nicht geschuldet, wenn der Patient aufgrund einer schizoiden Störung im geschlossenen Wohnbereich der Einrichtung untergebracht ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: