LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.05.2020
2 Sa 180/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 280; BGB § 619a; BGB § 421;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 229/18

Haftung eines als Projektmanager-Construction eingestellten Arbeitnehmers wegen der Freigabe von Rechnungen über nicht erbrachte Werkleistungen zu Lasten des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 180/19

DRsp Nr. 2020/13562

Haftung eines als Projektmanager-Construction eingestellten Arbeitnehmers wegen der Freigabe von Rechnungen über nicht erbrachte Werkleistungen zu Lasten des Arbeitgebers

1. Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne eine dementsprechende Prüfung durchgeführt zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht. 2. Ein derartiges Verhalten erfüllt zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, welche regelmäßig eine volle Haftung bewirkt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - juris, Rn. 25 = ZTR 2013, 271-273 = AP Nr. 137 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). 3. Der gleiche Schutzzweck kann Verpflichtungen zu Gesamtschulden verbinden, gleichgültig, ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben (BAG, Urteil vom 27.03.1969 - VII ZR 165/66 - juris, Rn. 16 ff. = BGHZ 52, 39-47 = NJW 1969, 1165).

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280; BGB § 619a; BGB § 421;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz.