OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2018
21 U 22/17
Normen:
HOAI § 15 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 13/13

Haftung eines Architekten wegen fehlerhafter Ermittlung der Kosten eines BauwerksUmfang des Architektenauftrags

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 21 U 22/17

DRsp Nr. 2019/4671

Haftung eines Architekten wegen fehlerhafter Ermittlung der Kosten eines Bauwerks Umfang des Architektenauftrags

1. Wird in einem Architektenvertrag von den vollen Prozentsätzen der Leistungsphasen ausgegangen, so sind alle in § 15 HOAI a.F. beschriebenen Grundleistungen Bestandteil der in Auftrag gegebenen Leistungen. 2. Ein Architekt, der mit sämtlichen Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt ist, schuldet dem Bauherrn in der Leistungsphase 2 eine Kostenschätzung nach DIN 276, in der Leistungsphase 3 eine Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 einen Kostenanschlag. Außerdem hat durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung sowie des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung in den Leistungsphasen 3 und 7 jeweils eine Kostenkontrolle zu erfolgen. 3. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken und bekannte Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen, wobei die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bauherr auf eine Darlehensfinanzierung angewiesen ist und beabsichtigt, eine bestehende Finanzierungslücke durch Eigenleistungen zu schließen.