KG - Beschluss vom 08.01.2021
21 U 1064/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 831 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 136/20

Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Materialien eines anderen Unternehmers durch einen seiner Mitarbeiter

KG, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 21 U 1064/20

DRsp Nr. 2021/4329

Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Materialien eines anderen Unternehmers durch einen seiner Mitarbeiter

Werden die Materialien eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmers, zu dem er nicht in einer Vertragsbeziehung steht, beschädigt, so steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den anderen Unternehmer zu.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2020 durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu

binnen dreier Wochen

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 831 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die A XXX GmbH (im Folgenden: A) beauftragte den Kläger mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern und Türen auf dem Bauvorhaben N XXX in Potsdam. Auf der Baustelle war auch die Beklagte tätig, die von der A mit anderen Bauleistungen beauftragt war.