OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2022
3 U 82/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 186/21

Haftung eines Krankenhauses wegen der Corona-Infektion einer Patientin

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 3 U 82/22

DRsp Nr. 2023/3876

Haftung eines Krankenhauses wegen der Corona-Infektion einer Patientin

Steht noch nicht einmal fest, dass die Corona-Infektion einer Krankenhauspatientin auch nur mitursächlich für deren Tod war, so ist für eine Haftung des Krankenhauses insbesondere wegen einer Verletzung der Hygienevorschriften kein Raum.

Tenor

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Essen hat gemäß § 522 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), weil, obwohl es sich um eine Arzthaftungssache handelt, der Rechtsstreit für den Kläger keine existentielle Bedeutung hat. Zudem wird die Entscheidung des Senats nicht auf eine neue rechtliche Würdigung gestützt und wegen der Begrenztheit des Streitstoffs im Berufungsverfahren ist eine angemessene Erörterung im schriftlichen Verfahren möglich (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34.Aufl., § 522, RdNr.40).

II.

1.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 522 Abs.2 S.4 ZPO Bezug genommen.