OLG Hamm - Urteil vom 12.12.2016
6 U 214/15
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; MB/KK § 5;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 59/15

Haftung eines privaten Krankenversicherers wegen Ausschlusses eines bestimmten Arztes von der LeistungspflichtWirksamkeit der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK

OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 214/15

DRsp Nr. 2017/4888

Haftung eines privaten Krankenversicherers wegen Ausschlusses eines bestimmten Arztes von der Leistungspflicht Wirksamkeit der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK

1. Gegen die Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK bestehen keine Bedenken.2. Erhebt der von einem in der Vergangenheit auf Grundlage dieser Regelung ausgesprochenen und bereits in einem Zivilprozess, in dem der Arzt Streithelfer des Versicherungsnehmers war, durch Urteil für wirksam erachteten Leistungsausschluss betroffene Arzt Unterlassungsklage gegen einen privaten Krankenversicherer, ist der Arzt darlegungs- und beweispflichtig, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nicht mehr vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004; MB/KK § 5;

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.