OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2017
28 U 125/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1267
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 415/15

Haftung eines Rechtsanwalts bei Beratung über Gewährleistungsansprüche bei einem neu erworbenen Einfamilienhaus

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 28 U 125/16

DRsp Nr. 2017/8136

Haftung eines Rechtsanwalts bei Beratung über Gewährleistungsansprüche bei einem neu erworbenen Einfamilienhaus

Zur Frage der Anwaltshaftung bei Beratung über mehrere in Betracht kommende Gewährleistungsansprüche, wenn an einem neu erworbenen Einfamilienhaus Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden.

1. Wird ein Rechtsanwalt von den Erwerbern eines Hausgrundstücks konsultiert, weil im Keller des Hauses Feuchtigkeitsschäden bestanden, so muss der Rechtsanwalt die Erwerber über die verschiedenen in Betracht kommenden Gewährleistungsansprüche informieren und sie dabei auch darüber belehren, dass die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts den Beweis der Arglist voraus setzt und dass für den Fall, dass das nicht gelingt, ab dem Fälligkeitszeitpunkt Verzugszinsen auf den gesamten fälligen Kaufpreis zu zahlen sind. 2. Stellt sich die Entscheidung, vom Kaufvertrag zurückzutreten, als aus der Sicht der Erwerber durchaus plausibel dar, weil von einem massiven Befall mit Schimmelpilz auszugehen war, und waren die Prozessaussichten auch aufgrund weiterer Ermittlungen der Erwerber positiv einzuschätzen, so fehlt es an einem auf der Falschberatung beruhenden Schaden.

Tenor