OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2018
12 U 95/16
Normen:
KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 134 Abs. 1, 812; BGB § 142 Abs. 1, 812; BGB § 280 Abs. 1, 812;
Fundstellen:
MDR 2018, 1060
WM 2018, 1738
ZIP 2019, 65
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/15

Haftung eines Wirtschaftsberaters wegen Verlusten beim sog. Forex-Handel

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 12 U 95/16

DRsp Nr. 2018/8395

Haftung eines Wirtschaftsberaters wegen Verlusten beim sog. Forex-Handel

Beim automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten mittels einer Software liegt ein Eigenhandel desjenigen vor, der über die grundlegenden Einstellungen und Vorgaben entscheidet. Nicht entscheidend ist, wer die Einstellungen und Vorgaben - auf der Grundlage dieser Entscheidung - tatsächlich dem Programm vorgibt und ob die Software auf einem Computer des Entscheidenden installiert ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 134 Abs. 1, 812; BGB § 142 Abs. 1, 812; BGB § 280 Abs. 1, 812;

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Verluste geltend, die ihm beim sogenannten Forex-Handel entstanden sind.

1. 2.