Auf die Berufung beider Parteien hin wird das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert:
I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Anrechnung auf den im Betragsverfahren festzusetzenden Schmerzensgeldanspruch 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2011 zu bezahlen.
II.Die auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus den Ereignissen, die mit der Behandlung bei der Beklagten zusammenhängen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und abzüglich bereits erbrachter Kostenerstattungen durch die Beklagte.
IV.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
V.Die Kostenentscheidung bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
VI. VII.
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