OLG Stuttgart - Urteil vom 11.05.2022
9 U 28/21
Normen:
GenG § 11 Abs. 2 Nr. 3; GenG § 53; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; GenG § 150; BGB § 826;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1019
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 472/19

Haftung nach Erstellung eines GründungsgutachtensReichweite eines etwaigen Drittschutzes durch Auslegung eines PrüfvertragesSchutzgesetz zugunsten einer Genossenschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 9 U 28/21

DRsp Nr. 2022/13335

Haftung nach Erstellung eines Gründungsgutachtens Reichweite eines etwaigen Drittschutzes durch Auslegung eines Prüfvertrages Schutzgesetz zugunsten einer Genossenschaft

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2021, Az. 12 O 472/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

GenG § 11 Abs. 2 Nr. 3; GenG § 53; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; GenG § 150; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers wendet sich gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2021 und verfolgt das ursprüngliche Klagebegehren weiter.

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten im Rahmen der Erstellung des Gründungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG für die E. eG und der späteren Pflichtprüfungen nach § 53 GenG.

1. a) b) c) 2.