LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2005
L 3 U 217/03
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 154/02

Haftungsausfüllende Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ruptur der Rotatorenmanschette

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen L 3 U 217/03

DRsp Nr. 2008/8828

Haftungsausfüllende Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ruptur der Rotatorenmanschette

Für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage im Unfallversicherungsrecht ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass die wissenschaftlichen Grundlagen zu Verletzungsmechanismen für eine Rotatorenmanschettenruptur noch unzureichend geklärt sind. Deshalb sind dazu formulierte Leitlinien nur Kriterien einer durch das Gericht vorzunehmenden Gesamtabwägung. Das Unfallereignis ist als rechtlich wesentliche Ursache für den Riss der Rotatorenmanschette anzusehen, wenn zwar der exakte Geschehensablauf für die Beurteilung eines geeigneten Unfallmechanismus nicht zu ermitteln ist, die übrigen bei der Zusammenhangsfrage zu prüfenden Merkmale aber für das Vorliegen einer schweren frischen traumatischen Verletzung sprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

§ Abs. ;