LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.05.2017
6 Sa 307/16
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 812 d/16

Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VIIEntfallen der Haftungsbeschränkung bei vorsätzlichem Handeln

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 307/16

DRsp Nr. 2021/14481

Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VII Entfallen der Haftungsbeschränkung bei vorsätzlichem Handeln

1. Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens, der auch Schmerzensgeld umfasst, gegen eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen, sofern ein von der Berufsgenossenschaft anerkannter Arbeitsunfall vorliegt. 2. Die Haftungsbeschränkung des im selben Betrieb Tätigen entfällt nur dann wegen Vorsatzes, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall bewusst und gewollt herbeigeführt hat (dolus directus) oder wenn er ihn für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (dolus eventualis). Der Vorsatz des Schädigers muss dabei nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen, d.h. der Schädiger muss auch den Schadenseintritt gewollt oder zumindest gebilligt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.11.2016 - 3 Ca 812 d/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall.

1. 2. 1. 2.