LAG Berlin-Brandenburg - Schlussurteil vom 30.07.2013
7 Sa 688/13
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 19877/12

Haftungsausschluss im LeiharbeitsverhältnisUnbegründete Klage eines Leiharbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei unschlüssigen Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch die Unternehmerin

LAG Berlin-Brandenburg, Schlussurteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 688/13

DRsp Nr. 2014/4335

Haftungsausschluss im Leiharbeitsverhältnis Unbegründete Klage eines Leiharbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei unschlüssigen Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch die Unternehmerin

1. Die Anwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII zur Haftung bei Arbeitsunfällen setzt nicht voraus, dass geschädigte Versicherte in einem Arbeitsverhältnis stehen; der Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII erstreckt sich auch auf diejenigen Beschäftigten, die nicht zur Stammbelegschaft des Unternehmens gehören, sondern dort "wie" Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig werden, wozu insbesondere auch solche in einem Leiharbeitsverhältnis gehören. 2. Der Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII setzt voraus, dass Beschäftigte in dem Betrieb vorübergehend eingegliedert sind; dafür kommt es entscheidend darauf an, ob die Geschädigten Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen und die Förderung der Belange dieses Unternehmens ihrer Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben haben, so dass sie wie Beschäftigten dieses Unternehmens i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden sind.