LAG Hamm - Urteil vom 06.06.2019
2 Sa 237/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 104; SGB VII § 105; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB 3 833; StGB § 229; ArbGG § 12a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3430/18

Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VIIHaftungsprivilegierung nur bei betriebsbezogener TätigkeitMitverursachung eines Schadens im Betrieb durch einen Hund

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 237/19

DRsp Nr. 2022/7133

Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII Haftungsprivilegierung nur bei betriebsbezogener Tätigkeit Mitverursachung eines Schadens im Betrieb durch einen Hund

1. Die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auf alle deliktischen und vertraglichen Haftungsgrundlagen und erfasst auch eine Gefährdungshaftung. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder auf dem Weg von oder zur Arbeit herbeigeführt wurde. 2. Für die Haftungsfreistellung ist maßgeblich, dass der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit eingetreten ist. Ist der Schaden nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb eingetreten und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des Schädigers zuzurechnen, greift die Haftungsprivilegierung aus § 105 Abs. 1 SGB VII nicht ein. 3. Ist der Schaden bei einer betriebsbezogenen Tätigkeit durch den vom Schädiger im Einverständnis mit dem Arbeitgeber mitgebrachten Hund mitverursacht worden, kommt es für den Haftungsausschluss darauf an, ob das Mitbringen des Hundes im betrieblichen Interesse erfolgte oder ob es sich dabei nur um eine rein persönlich-private Gewohnheit handelte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2019 - 10 Ca 3430/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; § ;