LAG Hamm - Urteil vom 10.05.1990
17 Sa 28/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 2 § 636 Abs. 1 § 637 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 37
AuR 1991, 152
BB 1990, 1706
DB 1990, 1572
LAGE § 636 RVO Nr. 1
VersR 1991, 445

Haftungsfreistellung gemäß §§ 636, 637 RVO bei Schädigung einer betriebsfremden Person

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 17 Sa 28/90

DRsp Nr. 2005/1865

Haftungsfreistellung gemäß §§ 636, 637 RVO bei Schädigung einer betriebsfremden Person

»1. Verletzt ein Arbeitnehmer in Vollzug einer betrieblichen Tätigkeit einen in seinem Betrieb tätigen Beschäftigten, so kommt diesem Arbeitnehmer das Haftungsprivileg der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO auch dann zugute, wenn der Verletzte zwar nicht Arbeitnehmer des Unfallbetriebes, aber nach § 539 Abs. 2 RVO dem Unfallbetrieb unfallversicherungsrechtlich zuzuordnen ist. 2. Ein solcher Sachverhalt ist dann gegeben, wenn vereinbarungsgemäß eine Transportfirma den Baukran einer Baufirma umzusetzen hat, die Baufirma für das Auf- und Abladen von Teilen dieses Baukrans eigene Mitarbeiter abstellt und einer dieser Mitarbeiter der Baufirma bei seiner Ladetätigkeit auf dem Lkw der Transportfirma durch unsachgemäßes Verhalten eines Arbeitnehmers der Transportfirma eine Körperverletzung erleidet.