FG Saarland - Urteil vom 04.03.2004
2 K 269/00
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 39d ; AO (1977) § 170 Abs. 1 § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 1 S. 1 ;

Haftungsinanspruchnahme eines ausländischen Arbeitnehmerverleihers für Lohnsteuer beschränkt Steuerpflichtiger; Festsetzungsverjährung von Lohnsteueransprüchen bei beschränkter Steuerpflicht; Lohnsteuerhaftung

FG Saarland, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 269/00

DRsp Nr. 2004/7688

Haftungsinanspruchnahme eines ausländischen Arbeitnehmerverleihers für Lohnsteuer beschränkt Steuerpflichtiger; Festsetzungsverjährung von Lohnsteueransprüchen bei beschränkter Steuerpflicht; Lohnsteuerhaftung

1. Eine ausländische Tochtergesellschaft, die im Rahmen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern als Arbeitnehmerverleiher unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im Inland ausschließlich auf Baustellen der Muttergesellschaft einsetzt, haftet auch für Lohnsteuern der beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer. 2. Die Frist für die Festsetzung von Lohnsteuer- bzw. Einkommensteueransprüchen gegenüber beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern endet gem. § 170 Abs. 1 AO 1977 vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 39d ; AO (1977) § 170 Abs. 1 § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier gegenüber der Klägerin ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheide.