BGH - Beschluß vom 20.09.2005
VI ZB 78/04
Normen:
SGB VII § 108 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 256
BGHZ 164, 117
DAR 2006, 144
MDR 2006, 411
NJW-RR 2007, 531
NZS 2006, 432
VersR 2005, 1751
zfs 2006, 321
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 47/04
LG Kiel, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 90/03

Haftungsmaßstab bei Streit zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer

BGH, Beschluß vom 20.09.2005 - Aktenzeichen VI ZB 78/04

DRsp Nr. 2005/19807

Haftungsmaßstab bei Streit zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer

»Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

SGB VII § 108 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aus einem zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommen (TA) vom 29. März/22. April 1985 Ersatz der von ihr erbrachten unfallursächlichen Aufwendungen auf Basis einer Quote von 45 %.

Der Geschädigte - Mitglied der Klägerin - erlitt am 21. Juli 2001 einen Unfall. Er wollte auf dem Gartengrundstück der von ihm gemieteten Wohnung einen Komposthaufen entsorgen und wandte sich dazu zwecks Mithilfe an einen Nachbarn. Bei den Arbeiten wollte dieser mit einem Radlader rückwärts fahren, legte jedoch den Vorwärtsgang ein, so dass der Geschädigte verletzt wurde. Ein zwischen ihm und dem Nachbarn über die Haftung geführter Zivilrechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

Das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen enthält folgende Bestimmungen:

"§ 1