OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2018
11 U 131/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 226/14

Haftungsrechtliche Zuordnung einer posttraumatischen BelastungsstörungHöhe des Schmerzensgeldes

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 11 U 131/16

DRsp Nr. 2019/647

Haftungsrechtliche Zuordnung einer posttraumatischen Belastungsstörung Höhe des Schmerzensgeldes

1. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist dem Schädiger (hier: bei einem Verkehrsunfall) haftungsrechtlich zuzurechnen, wenn der Geschädigte beim Unfall "direkt" bzw. "unmittelbar" beteiligt war. Dazu bedarf es nicht zwingend einer Beteiligung an dem eigentlichen Unfallgeschehen im Sinne einer Kollision mit dem unfallverursachenden Fahrzeug. 2. Eine haftungsrechtliche Zurechnung kann auch unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, dass der Geschädigte sich zu Rettungshandlungen veranlasst sah und dabei mit schwer verletzten und toten Unfallopfern konfrontiert wurde. 3. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund eines als traumatisch erlebten Unfallgeschehens, die den Geschädigten auf nicht absehbare Zeit außerstande setzt, seinen erlernten Beruf auszuüben, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst: