OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2017
13 U 230/16
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
r+s 2018, 217
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 368/16

Haftungsverteilung bei einem nicht näher aufklärbaren Zusammenstoß zweier Radfahrer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 13 U 230/16

DRsp Nr. 2018/201

Haftungsverteilung bei einem nicht näher aufklärbaren Zusammenstoß zweier Radfahrer

1. Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.2. Zum Beweiswert der Äußerung eines unfallbeteiligten Radfahrers im Bußgeldverfahren, er sei "wohl sehr weit links gefahren"

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 10.610,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zustehen, da er nicht beweisen kann, dass der Zusammenstoß auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen ist.