OLG Hamm - Urteil vom 10.04.2018
9 U 131/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; StVO §§ 1 Abs. 2 Abs. 1, 25 Abs. 3; StVO §§ 1 Abs. 3 Abs. 1, 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 233/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem ohne Beachtung des fließenden Verkehrs die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 9 U 131/16

DRsp Nr. 2018/7732

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem ohne Beachtung des fließenden Verkehrs die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Grundsätzlich kann der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger die Fahrbahn nicht unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO betreten werden.2. Der Kraftfahrer muss dann auf die Fußgänger reagieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass diese an der Fahrbahnbegrenzungslinie nicht anhalten werden und gegebenenfalls diese Linie tatsächlich zu überschreiten beginnen.3. War der Kraftfahrer zu schnell oder hat er schuldhaft verspätet auf die Fußgänger reagiert, wirken sich diese Verkehrsverstöße - auch gegebenenfalls alternativ - unfallursächlich aus, wenn anderenfalls ein Unfall zwar nicht hätte vermieden werden können, die Unfallfolgen aber milder ausgefallen wären.4. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigen in einem solchen Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fußgängers

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das am 04.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel (bzgl. der Haftungsquote) - teilweise abgeändert.