OLG Köln - Urteil vom 08.06.2017
3 U 121/16
Normen:
BimSchG § 92b; BimSchG § 92c; BGB § 823 Abs. 1; RheinSchBVO § 1.04; RheinSchBVO § 9.07 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 9/14

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Binnenschiffe im Begegnungsverkehr

OLG Köln, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 3 U 121/16

DRsp Nr. 2019/6186

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Binnenschiffe im Begegnungsverkehr

1. Ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 1.04 RheinSchBVO ist nicht generell geringer einzustufen als ein gesetzlich ausdrücklich formulierter Verhaltsverstoß (hier: gegen das Rechtsfahrgebot aus § 9.07 Nr. 3a RheinSchBVO). 2. Ist der Verstoß des Talfahrers gegen das Rechtsfahrgebot als deutlich geringfügiger zu bewerten als der Verstoß des Bergfahrers gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht, so ist eine Schadensverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Bergfahrers angemessen.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar - Rheinschifffahrtsgericht - vom 11.08.2016 (4 C 9/14 BSchRh) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Dieses Urteil sowie das Urteil 1. Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BimSchG § 92b; BimSchG § 92c; BGB § 823 Abs. 1; RheinSchBVO § 1.04; RheinSchBVO § 9.07 Nr. 3a;

Gründe

I.