KG - Beschluss vom 09.04.2018
22 U 146/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 16 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 44/16

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr

KG, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 22 U 146/16

DRsp Nr. 2018/5613

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr

1. Stoßen zwei Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr zusammen, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere seine Pflichten verletzt hat. 2. Der Überholvorgang ist nur dann durch Schallzeichen einzuleiten, wenn dieser wegen der geringen Breite des Fahrwegs oder erkennbarer Unsicherheit des zu Überholenden besonders gefährlich erscheint.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 44/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.825,52 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 16 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 286;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat aus den im Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2018 aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird und an denen der Senat festhält, keinen Erfolg. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten Bedenken überzeugen den Senat nicht.