Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden tariflichen Ortszuschlages. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, auf das die tariflichen Vorschriften des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) zur Anwendung kommen. In § 26 der BMT-AW II ist zum Ortszuschlag Folgendes geregelt:
1. Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen der §§
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