LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2005
18 Sa 296/05
Normen:
BMT-AW II § 26 ; BAT § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 ; BBesG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3474/04

Halbierung des Ehegattenortszuschlags bei Beschäftigung des Ehepartners im öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 296/05

DRsp Nr. 2005/18704

Halbierung des Ehegattenortszuschlags bei Beschäftigung des Ehepartners im öffentlichen Dienst

»1. Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht.2. Die zusätzliche Anforderung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" bezieht sich allein auf die dritte Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT "oder eine entsprechende Leistung".«

Normenkette:

BMT-AW II § 26 ; BAT § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 ; BBesG § 40 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden tariflichen Ortszuschlages. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, auf das die tariflichen Vorschriften des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) zur Anwendung kommen. In § 26 der BMT-AW II ist zum Ortszuschlag Folgendes geregelt:

1. Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 32 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.